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Zeitung Universität Osnabrück

Ausgabe Nr. 96/5 vom 15. Oktober 1996 (Namen und Nachrichten, S. 16)

Neu an der Universität: Prof. Dr. Andreas Ransiek

(red.) Das Wirtschaftsstrafrecht und das Strafverfahrensrecht stehen im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Arbeit von Prof. Dr. Andreas Ransiek, der am 31. Mai dieses Jahres zum Professor für Strafrecht und Nebengebiete an der Universität Osnabrück ernannt wurde. Die wirtschaftsrechtliche Ausrichtung des Osnabrücker Fachbereichs Rechtswissenschaften habe ihm die Entscheidung für Osnabrück leichtgemacht, erklärt Prof. Ransiek, der ebenfalls an ihn ergangene Rufe an die Universität Jena und an die Universität Köln abgelehnt hat.

Andreas Ransiek wurde 1960 in Bielefeld geboren und absolvierte an der dortigen Universität von 1979 bis 1986 ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt "Wirtschaft und Arbeit".

Nach einer Anwaltsstation in Los Angeles und dem Staatsexamen in Düsseldorf arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter unter anderem im Forschungsprojekt "Alternative Sanktionen: Rechtsschutz und Opferinteressen" am Bielefelder Sonderforschungsbereich "Intervention und Prävention im Kindes- und Jugendalter". Für seine in Bielefeld vorgelegte Promotion wurde Andreas Ransiek 1988 mit dem Dissertationspreis der Westfälisch-Lippischen Universitätsgesellschaft ausgezeichnet. 1990 ließ er sich, inzwischen zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt, für ein Jahr beurlauben und absolvierte an der University of California in Berkeley ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Gesellschafts- und Strafprozeßrecht, das er mit dem Master of Laws abschloß.

Wiederum an der Universität Bielefeld habilitierte sich Andreas Ransiek 1994 und übernahm anschließend Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten in Bonn und Würzburg, bevor er sich zur Annahme des Rufes nach Osnabrück entschloß. Insbesondere über gesellschaftsrechtliche Alternativen zum Strafrecht will Prof. Ransiek in Osnabrück arbeiten. Dabei geht es nach seinen Angaben vor allem darum, im Vorfeld möglicher Straftaten präventive Hürden einzubauen, die das Strafrecht möglichst überflüssig machen. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts könnten zum Beispiel Kontrollfunktionen wie Prüfungen an Dritte übertragen werden.


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