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Zeitung Universität Osnabrück

Ausgabe Nr. 97/1 vom 10. Februar 1997 (Hochschulpolitik, S. 3)

Besetzung des Vizepräsidentenamtes neu geregelt
Konzil billigte im zweiten Anlauf neue Grundordnung -
Änderungen unter anderem in den Leitungsstrukturen

(red.) Das Konzil der Universität Osnabrück hat in seiner jüngsten Sitzung Anfang Februar einer Novellierung der Grundordnung für die Hochschule zugestimmt. Die Überarbeitung der Ordnung war mit der letzten Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) zu Beginn des Jahres 1994 notwendig geworden: In den Übergangsvorschriften des NHG war eine Anpassung der jeweiligen Hochschulordnungen innerhalb einer dreijährigen Frist festgelegt worden. An der Universität Osnabrück bestand nicht zuletzt auch Regelungsbedarf durch die Entflechtung der Standorte Osnabrück und Vechta. Eine dazu vom Konzil eingesetzte Arbeitsgruppe unter der Leitung von Dr. Klaus Bosbach hat seit Juli 1994 elfmal getagt. Eine erste Schlußabstimmung des Konzils am 11. Dezmber 1996 scheiterte zunächst knapp. Dr. Bosbach stellt im folgenden die wesentlichen Veränderungen in der Grundordnung vor.

Von Klaus Bosbach

Die Grundordnung ist als eine Art Verfassung zu sehen, die die Struktur einer Hochschule festlegt. Sie definiert ihre Aufgaben und regelt die Selbstverwaltung. Bei der Grundordnung der Universität Osnabrück hatte sich vor allem in den Punkten Frauenversammlung und Stellung der Frauenbeauftragten sowie Leitungsstrukturen und wissenschaftliche Einrichtungen Novellierungsbedarf ergeben.

Vizepräsidenten: An der Universität Osnabrück werden jeweils zwei Vizepräsidenten für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach der neuen Grundordnung sind sie beratende Mitglieder in allen ständigen zentralen Kommissionen. Das geänderte NHG sieht außerdem vor, daß nunmehr auch Uni-Angehörige, die nicht der Gruppe der Professoren angehören, Vizepräsidenten werden können. In diesem Fall muß die Universität dafür sorgen, daß der mit diesem Amt verbundene Arbeits- und Zeitaufwand angemessen ausgeglichen wird.

Wissenschaftliche Einrichtungen: Zu den wissenschaftlichen Einrichtungen einer Hochschule gehören beispielsweise Institute. Sie werden jeweils von einem Vorstand geleitet. Bei der Besetzung der Vorstände folgt die neue Grundordnung nun dem Verfahren in den Gremien. Danach müssen alle an der Universität vertretenen Gruppen an den Institutsvorständen beteiligt werden.

Leitung der Fachbereiche: Die Fachbereiche werden wie bisher von einer Dekanin oder einem Dekan geleitet. Um in diesem Aufgabenbereich eine größere Kontinuität zu erreichen, ist es nun möglich, gleichzeitig eine Prädekanin oder einen Prädekan zu wählen, die bzw. der anschließend das Dekansamt übernimmt.

Mittelbau: Im Zuge der Novellierung war zunächst vorgesehen, daß sich die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wahrnehmung hochschulbezogener Aufgaben zu einer Gruppe zusammenschließen können. Dies war jedoch vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur moniert worden, so daß nun diese Form der Mitwirkung in der Selbstverwaltung auch für die Professorinnen und Professoren sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst vorgesehen ist. Damit dürfte der Gründung eines Mittelbau-Rates nichts mehr im Wege stehen.

Frauenversammlung/Frauenbeauftragte: Zu dem Punkt Frauen an der Universität hatte zunächst die Senatskommission für Frauenförderung und Gleichberechtigung (SKFG) eine sehr umfangreiche Empfehlung vorgelegt. Auf dieser Grundlage wurden in Zusammenarbeit mit der Frauenbeauftragten, einer SKFG-Vertreterin und der Hochschulleitung Vorschläge für die Novellierung der Grundordnung erarbeitet. Danach bilden alle weiblichen Mitglieder und Angehörigen der Universität (im NHG als "Hochschulfrauen" bezeichnet) die Frauenversammlung der Universität. Diese Regelung gilt auch für die bereichsspezifischen Versammlungen. Die Grundordnung regelt zudem die Dauer der Amtszeit der Frauenbeauftragten und den Umfang ihrer Freistellung bzw. Unterstützung. Gleiches gilt für die Frauenbeauftragten der Bereiche, wobei auch hier berücksichtigt wird, welcher Gruppe sie angehören.


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