Ausgabe Nr. 97/5 vom 15. Oktober 1997 (Studentenwerk aktuell, S. 14)
(red.) Studierende mit einem geringen Einkommen können sich von der Zahlung von Rundfunkgebühren befreien lassen. Darauf weist das Studentenwerk Osnabrück insbesondere die Studienanfänger hin. Zugrundegelegt werde dabei in der Regel, so das Studentenwerk, § 1 Abs. 1 Nr. 7 der seit 1992 geltenden "Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht".
Ein Einkommen wird nach diesen Regelungen als gering bewertet, wenn es unter dem Bedarf des Antragstellers liegt. Der Bedarf wiederum errechnet sich aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für einen Haushaltsvorstand - zur Zeit 808,50 DM - und den Kosten für die Unterkunft, d.h. Miete ohne die Heizungs-, Warmwasser- und Stromkosten. Ein Rechenbeispiel: Liegt die berücksichtigungsfähige Miete bei 450 DM, ergibt sich zusammen mit dem Satz von 808,50 DM ein Bedarf von 1258,50 DM. Bei einem Einkommen unter dieser Summe kann also, so das Studentenwerk Osnabrück,eine Befreiung ausgesprochen werden.
Anträge auf Befreiung von Rundfunkgebühren können beim Sozialamt der Stadt Osnabrück, Dielingerstraße 40, Zimmer 216, gestellt werden. Öffnungszeiten sind Montag, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 14 bis 17.30 Uhr. Mitzubringen sind neben dem Mietvertrag oder einer Mietbescheinigung auch Einkommensnachweise. Dazu zählen zum Beispiel der BAföG-Bescheid, eine Verdienstbescheinigung, ein Rentenbescheid, der Wohngeldbescheid oder eine Unterhaltsbescheinigung der Eltern. Wie das Studentenwerk in diesem Zusammenhang weiter erläuterte, müssen Anträge von Personen, die zum Teil von ihren Eltern unterstützt werden, an den Norddeutschen Rundfunk (NDR) zur Entscheidung weitergegebenwerden. Das habe das Sozialamt in einem Schreiben mitgeteilt.
Eine generelle Befreiung der Studierenden ist nach den Angaben des Studentenwerks Osnabrück nicht möglich. Geschäftsführer Otto Kerll: "Auf unseren Wunsch hin hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Niedersächsischen Studentenwerke mit diesem Anliegen befaßt. Dabei ist die Arbeitsgemeinschaft zu dem Ergebnis gekommen, daß die Befreiungsmöglichkeiten nach Paragraph eins der Verordnung ausreichend sind, um bedürftige Studierende zu schützen."
[Universität Osnabrück] [Aktuelle Ausgabe] [Ältere Ausgaben]